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Vereinigtes Königreich / 1.4 Ausübung der Tätigkeit im Vereinigten Königreich

Stefan Karsten Meyer
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Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[1] Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber im Vereinigten Königreich aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich den Arbeitslohn besteuern.[2] In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3]

Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist.[4] Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich im Vereinigten Königreich aufhalten.

[1] Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA.
[2] Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA.
[3] Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA.
[4] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 99-100.

1.4.1 Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Aufenthalt länger als 183 Tage

Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen im Vereinigten Königreich anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. E...

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