Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

DBA Großbritannien und Nordirland [Fassung ab 30.12.2010] / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.

2Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. 3Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne) im Vereinigten Königreich besteuert werden können;

cc)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

dd)

Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) im Vereinigten Königreich besteuert werden können.

 

c)

Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

 

d)

Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

e)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

aa)

in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

bb)

Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs auf diplomatischem Weg dem Vereinigten Königreich andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. 2Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

 

(2) Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt:

 

a)

Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der deutschen Steuer dienen;

 

b)

Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gez...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Auswertung angekaufter Steuer-CDs läuft: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den VAE
Burj Khalifa
Bild: Tim Reckmann ⁄ pixelio

Dubai, bisher ein (Steuer-) Paradies, hat sich jüngst als bevorzugter Standort für "Influencer", also Personen mit großer Präsenz in den sozialen Medien, entwickelt, die von Steuerfreiheit und Prämien angezogen werden. Diese locken insbesondere deutsche Internetstars an, um dort zu leben und von dort aus ihre Tätigkeiten auszuüben. Doch es gibt dort auch viele deutsche Immobilieneigentümer.


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


DBA Irland [ab 1.1.2013] / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
DBA Irland [ab 1.1.2013] / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

  (1) Im Rahmen der Rechtsvorschriften Irlands über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt: ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren