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Verdeckte Gewinnausschüttung: Rechtsfolgen, Fallgruppen ... / 2.2 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Dr. Daniel Liebchen
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Rz. 8

Zentrales Tatbestandsmerkmal der vGA-Definition

Die Unterschiedsbetragsminderung (oder verhinderte Unterschiedsbetragsmehrung) muss ferner durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Unterschiedsbetragsminderung oder verhinderten Unterschiedsbetragsmehrung ist das zentrale Tatbestandsmerkmal und Kernproblem einer vGA. Die Veranlassung einer Unterschiedsbetragsminderung durch das Gesellschaftsverhältnis wird inhaltlich durch den Grundsatz des Fremdvergleichs konkretisiert.[1] Hierbei wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass ein Verhalten, das dem Fremdvergleich entspricht, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Im Hinblick auf materielle Gesichtspunkte wird der Fremdvergleichsgrundsatz mittels der Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters präzisiert. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist infolgedessen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.[2] Weicht das Verhalten von dem ab, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter getan hätte, wird insofern die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis widerlegbar vermutet.[3] Aufgabe des Fremdvergleichs ist damit eine Angemessenheitsprüfung der Liefer- und Leistungsbeziehungen, um ein mögliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung feststellen zu können.

 

Rz. 9

Doppelter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter

Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur die Sicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der liefernden oder leistenden Kapitalgesellschaft, sondern auch d...

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