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Verbandmittel

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht,

  • oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken,
  • Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder
  • beides zu erfüllen.

Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Verbandmittel sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenbehandlung. Die Definition des krankenversicherungsrechtlichen Begriffs enthält § 31 Abs. 1a SGB V. Die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben Verbandmittel näher definiert und von den Hilfsmitteln abgegrenzt ( GR v. 18.12.2007: Abschn. 5.2). Dabei stützen sie sich u. a. auf das Urteil des BSG v. 28.9.2006, B 3 KR 28/05 R.

1 Anspruch

Versicherte haben neben dem Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln auch Anspruch auf Verbandmittel. Diese werden im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung auf Verordnung durch den Arzt von der Apotheke zulasten der Krankenkasse abgegeben.

Verbandmittel sind keine Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V.

2 Zuzahlung

Die Zuzahlungsregelungen bei der Abgabe von Arzneimitteln gelten bei der Abgabe von Verbandmitteln entsprechend.[1] Die Zuzahlung darf die Kosten des Mittels nicht überschreiten.

[1]

S. Arzneimittel, Abschn. 7.

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