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Veräußerungsverlangen: Voraussetzungen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Pflicht, die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen, ist eine der zentralen Pflichten der Wohnungseigentümer. Fortlaufende, nicht nur geringfügige Rückstände von Hausgeldzahlungen sind daher eine Pflichtverletzung, die zur Entziehung des Wohnungseigentums berechtigt.

2 Normenkette

§ 17 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer B streitet seit mindestens 5 Jahren gerichtlich mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K wegen der Nichtzahlung von Hausgeld. Die Rechtsstreitigkeiten werden weit überwiegend mit Versäumnisurteilen abgeschlossen. Auch nach einer Titulierung zahlt B allerdings regelmäßig nicht. Ein Teil der Forderungen wird anschließend zwar durch Vollstreckungsmaßnahmen in Mietansprüche getilgt. Es sind aber titulierte Rückstände i. H. v. insgesamt 12.425,75 EUR offen. B ist außerdem mehrfach mit Anwaltsschreiben abgemahnt worden.

Im März 2020 beschließen die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund, B das Wohnungseigentum zu entziehen. Das AG gibt der folgenden Entziehungsklage statt. Hiergegen richtet sich die Berufung. B ist dort der Auffassung, die Voraussetzungen der Entziehung seien nicht gegeben, insbesondere habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mildere Mittel nicht ausgeschöpft.

4 Die Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg! K stehe ein Anspruch gem. § 17 WEG in der ab dem 1.12.2020 (WEG-Reform) geltenden Fassung zu.

Es sei auch Beschluss über die Entziehungsklage gefasst worden, sodass es auf die streitig gewordene Frage, ob dieser im neuen Recht erforderlich sei, nicht ankomme.

5 Hinweis

Problemüberblick

Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 WEG a. F. waren die Wohnungseigentümer u. a. dann berechtigt, von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen, wenn er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2 WEG a. ...

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