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Unternehmer / 2.2.1 Selbstständigkeit

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nur eine selbstständige Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft führen. Die Frage, wann eine Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, wird dabei im Umsatzsteuerrecht nicht positiv, sondern über § 2 Abs. 2 UStG negativ abgegrenzt. Die Tätigkeit wird danach in den folgenden Fällen nicht selbstständig ausgeführt:

  • Eine natürliche Person ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG in ein Unternehmen so eingegliedert, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist.[1] Dabei kann es sich bei der eingegliederten Person um eine Einzelperson oder einen Personenzusammenschluss handeln. Maßgeblich ist dabei immer das Gesamtbild der Verhältnisse.
  • Eine juristische Person ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert. In diesem Fall liegt eine Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.[2]
 
Wichtig

Nach Unionsrecht sind auch Personengesellschaften eingliederungsfähig

Nach der derzeitigen nationalen Regelung können nur juristische Personen unselbstständig in ein anderes Unternehmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingegliedert sein. Umstritten war, ob aus unionsrechtlichen Gründen auch Personengesellschaften in einen Organkreis eingegliedert sein können. Nachdem der EuGH[3] zuerst nur grundsätzlich festgestellt hatte, dass auch Personengesellschaften eingliederungsfähig sind, hatte der BFH[4] nachfolgend festgelegt, dass neben einer juristischen Person auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Die Finanzverwaltung[5] hat die...

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