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Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht / 5 Folgen der beschränkten Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht

Dr. Ulf-Christian Dißars
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5.1 Allgemeines

Sind die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht nicht gegeben, kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen und zwar dann, wenn jemand im Inland Einkünfte erzielt, bei denen eine objektive Beziehung zum Inland besteht. Welche Einkünfte im Sinne einer beschränkten Steuerpflicht als inländische Einkünfte anzusehen sind, ist abschließend in § 49 EStG normiert. Dieser gilt aufgrund der Verweisung in § 8 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige.

Sofern bei einem Steuerausländer u. U. davon auszugehen ist, dass er im Inland über Einkünfte verfügt, ist deshalb der Katalog des § 49 Abs. 1 EStG, der in den letzten Jahren immer mehr erweitert worden ist, dahingehend zu prüfen, ob inländische Einkünfte vorliegen. § 49 EStG orientiert sich dabei an den 7 Einkunftsarten des EStG. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen hierbei:

  • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft[1];
  • Einkünfte Gewerbebetrieb, wenn ein Inlandsbezug besteht, insbesondere in den Fällen einer inländischen Betriebsstätte[2];
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, bei denen ein Inlandsbezug besteht, insbesondere durch eine Betriebsstätte oder Ausübung oder Vewertung im Inland[3];
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Inlandsbezug, insbesondere durch Ausübung oder Verwertung im Inland[4];
  • Gewisse Einkünfte aus Kapitalvermögen[5];
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere wenn der Mietgegenstand im Inland belegen ist[6];
  • Bestimmte sonstige Einkünfte[7].

Der wichtigste Fall, in dem Deutschland auf eine Besteuerung bei einem Steuerausländer verzichtet, ist der Fall von Zinsen auf Kapitalforderungen. Diese unterliegen nur dann einer inländischen Steuerpflicht, wenn sie durch inländischen Grundbesitz oder ähnliches dinglich gesichert...

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