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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.2 Umfang der Sonderprüfung

Ferdinand Huschens
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Da es sich bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung um eine Maßnahme handelt, die stark in die betriebliche Sphäre eingreift, sollte der Betroffene darauf achten, dass die Prüfung auf das Wesentliche abstellt und ihre Dauer auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Sonderprüfung sollte sich in erster Linie auf Sachverhalte beziehen, die zu endgültigen Steuerausfällen, zu unberechtigten Steuererstattungen/-vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Umsatzverlagerungen führen können. Da es sich um eine zeitnahe Prüfung handelt, sollte sie sich i. d. R. nur auf einzelne Voranmeldungszeiträume erstrecken. Sie kann auf bestimmte Sachverhalte und ggf. auf bestimmte Besteuerungszeiträume beschränkt werden.

Zur Sicherung des Steueraufkommens können Umsatzsteuer-Sonderprüfungen auch dann angeordnet werden, wenn die Prüfung im Einzelfall kein Mehrergebnis erwarten lässt oder die Feststellungen voraussichtlich nur für die Besteuerung Dritter von Bedeutung sein können (z. B. in grenz- und länderübergreifenden Fällen).

 
Wichtig

Vorbehalt der Nachprüfung kann bestehen bleiben

Ist die Grundlage für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ausnahmsweise eine Steuererklärung für das Kalenderjahr, muss in der Prüfungsanordnung genau angegeben sein, ob die Prüfung auf bestimmte Sachverhalte beschränkt ist und ggf. auf welche Sachverhalte. Bei einer auf bestimmte Sachverhalte beschränkten Prüfung kann der Vorbehalt der Nachprüfung auch nach Auswertung der Prüfungsfeststellungen bestehen bleiben; die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO (Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt) tritt in diesem Fall nicht ein. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, erfolgt eine Änderung ...

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