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U / 4 Überqueren eines Bahnübergangs trotz Warnzeichen [Rdn 3702]

Ralph Gübner, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für einige Verstöße gegen § 19 StVO ist 2006 ein (Regel-)Fahrverbot eingeführt worden.
2. Die Fahrverbots-Regelung befindet sich in Nr. 89b.2 BKat.
3. Der Verteidiger muss sich insbesondere mit der Frage befassen, welche (Tatbestands-)Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hinsichtlich des Fahrverbots stellt sich ggf. die Frage, ob es sich nicht um einen objektiv bzw. subjektiv groben Verstoß gehandelt hat und deshalb ein Fahrverbot nicht verhängt werden darf.
4. Der Verteidiger muss darauf achten, dass im Fall des vorsätzlichen Umfahrens einer geschlossenen Schranke Sonderregelungen gelten.
 

Rdn 3703

 

Literaturhinweise:

Albrecht, Neue Verkehrs- und Bußgeldvorschriften 2006, SVR 2006, 41

Burhoff, Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoß, VA 2000, 46

ders., Aktuelle Änderungen in den Verkehrs- und Bußgeldvorschriften, VA 2006, 88

ders., Aktuelle Änderungen in der StVO und im Bußgeldkatalog, ZAP F. 9, S. 785

Krumm, Neues Regelfahrverbot – Überqueren des Bahnübergangs trotz Warnzeichen, VRR 2006, 172

ders., Bußgeldverstöße und Fahrverbot bei verbotswidriger Querung des Bahnübergangs, NZV 2010, 602

ders., Täteridentifizierung und Bezugnahme auf Videos und Lichtbilder in der Urteilsbegründung, NZV 2012, 267

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493.

 

Rdn 3704

1. Bund und Länder hatten sich schon in der Vergangenheit um eine Verbesserung der Sicherheit an Bahnübergängen bemüht. Dabei war vor allem das in der Praxis immer wieder zu beobachtende Umfahren von Bahnschranken oder das Missachten von Blinklichtern, die das Überqueren des Bahnübergangs untersagen, von Bedeutung. Diese Verstöße gegen § 19 Abs. 2 S. 1 StVO waren früher nur mit einer Geldbuße von 50,00 EUR bewehrt. Nach Auffassung von Bund und Länder handelte es sich hierbei aber i.d.R. um

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