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Tierhaltung (Miete)

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Haltung von Kleintieren zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hierzu ist der Mieter grundsätzlich berechtigt; eine besondere Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich. Das Recht zur Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, ist dagegen erlaubnisbedürftig, eine gesetzliche Regelung diesbezüglich gibt es nicht. Es kommt also in erster Linie auf den Mietvertrag an. Dazu hat es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Urteilen gegeben. Formularklauseln sind an diesen Grundsätzen zu messen.

1 Unterschiedliche Regelungen

1.1 Kleintiere

In Rechtsprechung und Literatur herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass das Halten von Kleintieren, die nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört. Solche Tiere kann der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters halten.[1] Diese Meinung findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass durch die Haltung dieser Tiere die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Welche Kleintiere erlaubt sind

Zu den Kleintieren in diesem Sinne zählen insbesondere Ziervögel, Fische im Aquarium, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und ähnliche Lebewesen, soweit ihre Anzahl das übliche Maß nicht überschreitet. Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gibt es dagegen teilweise abweichende Urteile. Das AG Charlottenburg hat insoweit entschieden, dass ungewöhnliche Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen nicht zu den erlaubnisfreien Tieren gehören.[2] Für andere Tiere, wie z. B. Echsen und Leguane, gilt dagegen, ob die Interessen des Vermieters und der übrigen Hausbewohner durch die Tierhaltung tangiert werden. Das AG Köln hat bei Schlangen darauf abgestellt, ob diese ungefährlich sind und in einem geschlossenen Terrarium gehalten werden.[3] Das Halten einer Ratte ist dann genehmigungspflichti...

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