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Teppichboden – mietvertragliche Regelungen / 2.2.3 Beschädigung des Teppichbodens durch den Mieter

Ulf Wollenzin
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Dem Vermieter steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Mieter den Teppichboden des Vermieters beschädigt. In der Praxis spielen dabei

  • Schäden aufgrund Tierhaltung wie zerschlissene Bodenbeläge,
  • nicht mehr zu entfernende Flecken,
  • Brandlöcher,
  • extensives Rauchen[1],
  • Verschneidungen und dgl.

eine hauptsächliche Rolle.

Die Schadenshöhe und ihre Feststellung

Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang häufig mit der Schadenshöhe und deren Feststellung.

 
Achtung

Abzug "neu für alt"?

In den wenigsten Fällen ist der Vermieter mit einem Verlangen auf Ersatz der vollen Kosten einer Neuverlegung erfolgreich. Meist ist schon einige Zeit seit der Verlegung verstrichen.

Der Geschädigte (hier: der Vermieter) soll durch das Erneuern des Teppichbodens durch den Mieter und die damit verbundene Wertverbesserung nicht besser als zuvor gestellt werden.[2] Wird eine alte Sache durch eine neue ersetzt, erlangt der Geschädigte nicht nur einen Vorteil durch den Mehrwert der Ersatzsache selbst, sondern auch wegen der Arbeiten und Zusatzleistungen, die erforderlich sind, damit die neue Sache auch verwendungsfähig wird. Der Abzug erstreckt sich damit auch auf den begleitenden Aufwand, um der Ersatzsache ihrer Funktion zuzuführen.[3]

 
Hinweis

Nur Zeitwert ist geschuldet

Grundlage können die o. g. Kriterien für die Lebensdauer und Austauschpflicht des Vermieters sein, auch abhängig von der Qualität des Teppichs. Bei einer durchschnittlichen Qualität und 10-jähriger Lebensdauer sind somit nach 8 Jahren nur noch 20 % als Ersatz geschuldet. Wenn dieser Teppich älter als 10 Jahre ist, wird kaum ein Anspruch durchsetzbar sein.

 
Praxis-Beispiel

Verschiedene Fallkonstellationen

Beispiel 1: Kein Schaden beim Vermieter

Der Mieter wohnt schon 20 Jahre in der Wohnung. Der Mietvertrag endet. Bei der Besichtigung ...

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