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Tätige Mithilfe im Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Tätige Mithilfe ist die in der Regel unentgeltliche Mitwirkung von Eigentümern an Gemeinschafts- und Verwaltungsaufgaben. Sie ist im WEG nicht geregelt. Wohnungseigentümer können nicht durch Beschluss zu tätiger Mithilfe verpflichtet werden. Dies ist nur durch Vereinbarung möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die "tätige Mithilfe" ist gesetzlich nicht geregelt.

Rechtsprechung

  • LG Frankfurt a. M., Urteil v. 26.11.2018, 2-09 S 88/17: Die Wohnungseigentümer haben keine Beschlusskompetenz zur Auferlegung von Leistungspflichten. Insoweit kann ein Wohnungseigentümer nicht zur Beseitigung einer von ihm vorgenommenen baulichen Veränderung verpflichtet werden.
  • LG Dortmund, Urteil v. 24.4.2018, 1 S 109/17: Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, alle Wohnungseigentümer zu verpflichten, die sich im Bereich ihres Sondereigentums befindlichen Fenster selbst zu streichen oder für die Malerarbeiten auf eigene Kosten selbst Unternehmer beauftragen zu müssen.
  • BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 161/11: Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.
  • BGH, Urteil v. 18.6.2010, V ZR 193/09: Aus der Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.

1 Wunsch nach Kosteneinsparung

Häufig stellen sich gerade kleinere Gemeinschaften im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung die Frage, ob nicht die Eigentümer notwendige Arbeiten in Eigenleistung, ohne die Beauftragung von...

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