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LG Frankfurt am Main Urteil vom 26.11.2018 - 2-09 S 88/17

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.11.2017; Aktenzeichen 33 C 2243/17 (51))

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 22.11.2017 (Az.: 33 C 2243/17 (53)) abgeändert und der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.07.2017 zu TOP 4 für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft … in …. Die Kläger sind die Eigentümer der in der Teilungserklärung mit Nr. 43 und Nr. 44 bezeichneten Wohnungen im …. Stock der streitgegenständlichen Liegenschaft (… und …).

Am 03.07.2017 fassten die Eigentümer unter TOP 4 folgenden Beschluss:

„TOP 4 – Rückbau und Abtrennung des Treppenhauses der Eigentümer … und …. Ggfs. Durchsetzung des Rückbaus mit anwaltlicher und gerichtlicher Unterstützung

Nach ausführlicher Erörterung wird antragsgemäß beschlossen, dass die Eigentümer … und … die Abtrennung im Treppenhaus vor ihren Wohnungen zurückbauen müssen.

Ggfs. Ist der Rückbau mit anwaltlicher und gerichtlicher Unterstützung durchzusetzen.

Beschlussfassung:

11 Ja-Stimmen

2 Enthaltungen

2 Nein-Stimmen

Der Verwalter hat das Beschlussergebnis verkündet.

Der Verwalter hatte vor der Beschlussfassung darüber informiert, dass die betroffenen Eigentümer, bezugnehmend auf § 25 Abs. 5 WEG, auch mit den ihnen übertragenen Vollmachten (soweit keine besondere Weisung erteilt ist) nicht an der Abstimmung teilnehmen dürfen. Damit sind 9 Stimmen entfallen.”

Diesem Beschluss ging voraus, dass die Kläger den vor ihren Wohnungen liegenden Bereich des gemeinschaftlichen Treppenhauses (ca. 3,5 q...

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