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Steuern in der Rechnungslegung / 4.4.1.3 Sonstige Angaben zu den Ertragsteuern

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 174

Zu den weiteren Offenlegungspflichten für Ertragsteuern nach IAS 12, welche den Ertragsteueraufwand betreffen, zählen insbesondere:

  • ertragsteuerliche Konsequenzen aus Dividenden

    • Betrag der ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen, die vor Freigabe des Abschlusses beschlossen, aber nicht als Schulden angesetzt wurden (IAS 12.81 i), und
    • potenzielle ertragsteuerliche Konsequenzen aus Dividenden an Anteilseigner (IAS 12.82A i. V. m. 12.52 A).
  • Erläuterung der Änderung der anzuwendenden Ertragsteuersätze (IAS 12.81 d).
 

Rz. 175

IAS 12 enthält hinsichtlich der in der IFRS-Bilanz angesetzten latenten Steuern folgende Offenlegungsvorschriften:

  • Untergliederung der (aktiven und passiven) temporären Differenzen sowie der aktivierten steuerlichen Verlustvorträge nach Sachverhalten gemäß IAS 12.81 g (i):
  • Darüber hinaus hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen substanzielle Hinweise für den Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge anzugeben, falls die Realisierung des latenten Steueranspruchs von zukünftigen zu versteuernden Ergebnissen abhängt und das Unternehmen in der laufenden Periode oder der Vorperiode einen Verlust erlitten hat (IAS 12.82).
  • Angabe der Summe der mit dem Eigenkapital verrechneten Steuereffekte gem. IAS 12.81 a (vgl. IAS 12.61A b i. V. m. 12.62A) sowie Angabe der mit jedem Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses im Zusammenhang stehender Steuereffekte gem. IAS 12.81 ab (vgl. IAS 12.61A a i. V. m. IAS 12.62).
 

Rz. 176

Zudem hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen folgende Informationen über nicht angesetzte latente Steuern zu veröffentlichen:

  • Betrag der abzugsfähigen temporären Differenzen, Verlustvorträge (gegebenenfalls einschließlich des Datums des Verfalls) und der ungenutzten Steuergutschriften, für die keine aktiv...

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