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Steuer Check-up 2025 / 2.2.7 Verlängerung der Tarifermäßigung für LuF-Einkünfte

Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
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Mit der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG sollen Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen abgemildert werden. Die Regelung war zunächst bis zum VZ 2022 befristet. Durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 321) wird die Tarifermäßigung für die Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 befristet fortgeführt (§ 52 Abs. 33a Satz 5 EStG). Mit dem Gesetz erfolgten weitere Anpassungen in der Norm des § 32c EStG.

Durch die Tarifermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Drei-Jahres-Zeitraum verteilt würden (2023 bis 2025 sowie 2026 bis 2028). Somit wird bei schwankenden Gewinnen die steuerliche Progressionswirkung abgemildert.

 
Hinweis

Die Tarifermäßigung i. S. d. § 32c EStG kann nur alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Auswirkung auf die drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume beantragt werden. Die Wirkung wird jeweils im dritten Veranlagungszeitraum eines Betrachtungszeitraums erzielt. Die für die ersten beiden Veranlagungszeiträume gezahlte Einkommensteuer wird im Ergebnis angerechnet.

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