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Sozialversicherung: Termine, Beitragssätze, Buchungen

Carola Hausen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) werden vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt ermittelt. Der Arbeitgeberanteil stellt in der Buchhaltung "gesetzliche soziale Aufwendungen" dar. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung einbehalten. Dieser Beitrag informiert zu allen wichtigen Terminen und Beitragssätzen sowie zu den wichtigsten Buchungen in der Finanzbuchhaltung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch. Bedeutsam für die Sozialversicherung sind:

SGB IV – Gemeinsame Vorschriften

SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB III – Arbeitsförderung

SGB XI – Soziale Pflegeversicherung

SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung

1 Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Vom Arbeitgeber sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) monatlich an die gesetzliche Krankenkasse zu überweisen, in der der Arbeitnehmer versichert ist. Für Arbeitnehmer, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, ist die Kasse zuständig, bei der sie zuletzt versichert waren. Ist diese Krankenkasse nicht festzustellen, kann der Arbeitgeber wählen, an welche gesetzliche Krankenkasse die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden sollen. Für geringfügig Beschäftige ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

 
Achtung

Fälligkeitstag ist der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats

Spätester Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge ist seit dem 1.1.2006 der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. Seit 1.1.2008 müssen die Meldungen der Beitragsnachweise generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen ei...

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