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Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

Dominic Eser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Solidaritätszuschlag ist formell gesehen eine selbstständige Steuerart. Materiell gesehen handelt es sich jedoch um einen Zuschlag zur Einkommensteuer i. H. v. 5,5 %.

Am 12.12.2019 wurde das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 verkündet (BGBl 2019 I Nr. 46). Dadurch wurde die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2021 deutlich angehoben. Zuletzt wurde die Freigrenze durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) v. 23.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 449,

für die Jahre 2025 und 2026 angehoben. Bereits durch die Anhebung seit dem Veranlagungsjahr 2021 fällt für die meisten Steuerzahler kein Solidaritätszuschlag mehr an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und weiteren Maßnahmen v. 22.12.2016, BStBl 2017 I S. 5 und das am 12.12.2019 verkündete Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl 2019 I Nr. 46. Ergänzende Änderungen gab es durch das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) v. 8.12.2022, BGBl 2022 I Nr. 49 und durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) v. 23.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 449.

1 Rechtscharakter

Seiner Rechtsnatur nach stellt der Solidaritätszuschlag eine selbstständige Steuer dar, die lediglich an die Einkommensteuer anknüpft. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag. Deshalb ist es im Regelfall nicht erforderlich, gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag gesondert Einspruch einzulegen. Anders sieht es jedoch aus, wenn dem Finanzamt gerade bei der Berechnung des Zuschlags ein Fehler unterlaufen ist, z. B. weil zustehendes Kindergeld und anzusetzende Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt wurden. Besondere...

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