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Solaranlagen/Photovoltaikanlagen / 6 Für den künftigen Erwerb einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden

Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht eine Gewinnminderung, obwohl der Betrieb erst in Zukunft entsprechend investieren will.

Den Investitionsabzugsbetrag können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten:

 
Im Jahr der Inanspruchnahme, bei Grenzwerte
Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als 200.000 EUR
Bilanzierung: Betriebsvermögen darf nicht höher sein als 200.000 EUR
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als 200.000 EUR

Mittelständische Unternehmer (im Rahmen der genannten Betragsgrenzen) können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (dazu zählen Betriebsvorrichtungen) bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.

Der Höchstbetrag je Betrieb beträgt nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG 200.000 EUR. Mehr kann kein Betrieb in Anspruch nehmen. Dieser Höchstbetrag entspricht einem Investitionsvolumen von 400.000 EUR.

Die Investitionsabzugsbeträge werden außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen. Um dennoch den Vorgang buchungsmäßig zu erfassen, hat DATEV Konten angelegt, die bei Bildung des Investitionsabzugsbetrags verwendet werden können.

 
Hinweis

Ausschließlich betriebliche Nutzung

Nach der Verfügung der OFD Rheinland vom 10.7.2012[1] ist entgegen der bislang vertretenen Auffassung eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Photovoltaikanlage i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann gegeben, wenn ein T...

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