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Selbstständiges Beweisverfahren im WE-Verfahren

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das selbstständige Beweisverfahren der §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet die Möglichkeit, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein kostenintensives und zeitraubendes Klageverfahren zu vermeiden.

Mit diesem Verfahren kann die Verjährung von kauf- und werkvertraglichen sowie von mietvertraglichen Ansprüchen gehemmt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 485 ff. ZPO.

Rechtsprechung

  • LG München I, Beschluss v. 9.11.2022, 8 O 7010/20: Die obsiegende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten, also auch des selbstständigen Beweisverfahrens, wenn der in Anspruch genommene Gegner in der Hauptsache wegen des gesamten Gegenstandes des Beweisverfahrens unterliegt.
  • LG Hamburg, Urteil v. 22.12.2021, 318 S 23/21: Ein Beschluss über ein selbstständiges Beweisverfahren muss mindestens den Antragsgegner bezeichnen und bei einem bereits laufenden Verfahren beispielsweise das Aktenzeichen nennen oder das Verfahren anderweitig für Dritte eindeutig bezeichnen.
  • LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 9.12.2021, 2-13 T 74/21: Ein selbstständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern ist nach der WEG-Reform im Hinblick auf bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (nur) dann zulässig, wenn der Antragsteller eine davon ausgehende Störung im Bereich seines Sondereigentums geltend macht.
  • LG Baden-Baden, Beschluss v. 21.7.2021, 3 T 45/21: Die Durchführung eines gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutac...

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