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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.12.2021 - 2-13 T 74/21

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Leitsatz (amtlich)

Ein selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern ist nach der WEG-Reform im Hinblick auf bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (nur) dann zulässig, wenn der Antragsteller eine davon ausgehende Störung im Bereich seines Sondereigentums geltend macht.

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 12.08.2021; Aktenzeichen 91 H 25/20 (78))

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG Wiesbaden vom 12.08.2021 teilweise wie folgt abgeändert.

Es soll über folgende Behauptungen und Fragen des Antragstellers Beweis erhoben werden:

…

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

…

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer. Die Antragsgegner sind Sondereigentümer der Wohnung, die über der Wohnung der Antragsteller gelegen ist. Im 1. Halbjahr 2020 nahmen die Antragsgegner bauliche Veränderungen in ihrer Sondereigentumseinheit vor. Die Antragsteller tragen vor, dass es nach den Arbeiten zu erheblichen Wassereintritten in ihrem Sondereigentumsbereich gekommen ist.

Mit Antrag vom 22. Juni 2020 begehrten die Antragsteller die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, mit dem unter anderem Feststellungen dazu getroffen werden sollen, ob durch bauliche Veränderungen im Bereich der Sondereigentumseinheit der Antragsgegner (Austausch von Fenstern) eine Beschädigung der Abdichtungsschichten des Gemeinschaftseigentums hervorgerufen worden ist, wodurch es in der Wohnung der Antragsteller zu Feuchtigkeitsschäden gekommen ist.

Das Amtsgericht hatte zunächst durch Beschluss vom 25. August 2020 eine entsprechende Beweiserhebung angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 ist der Beweisbeschl...

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