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Segmentberichterstattung nach HGB und IFRS / 4.6.1 Änderung von Segmenten und Segmentinformationen

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 122

Grundsätzlich hat die Segmentabgrenzung sowie die Darstellung der Segmentdaten sowohl bei IFRS 8 als auch DRS 28 stetig zu erfolgen, da andernfalls eine sachgerechte Beurteilung im Zeitverlauf nicht möglich ist.[1] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des sowohl in IFRS 8 als auch DRS 28 dominierenden management approach die interne Finanzberichterstattung und die in dieser vorgenommenen Abgrenzung und Bewertungen den Inhalt der Segmentberichterstattung bestimmen und die Beachtung des management approach in jedem Falle vorrangig vor Stetigkeitsüberlegungen ist.[2]

Während IFRS 8 selbst keinen eigenen Stetigkeitsgrundsatz enthält, der jedoch aus Conceptual Framework. Kap. 2.26 und IAS 1.45 abgeleitet werden kann, enthält DRS 28.42 explizit einen Stetigkeitsgrundsatz, der sich insbesondere auf die Darstellung und Zusammenfassung der Segmente sowie das Wahlrecht zur Bereitstellung freiwilliger zusätzlicher Informationen erstreckt. Gleichwohl ist auch hinsichtlich der Darstellung und Zusammenfassung der Segmente eine Durchbrechung in Ausnahmefällen möglich[3].

Stetigkeitsdurchbrechungen können im Einzelnen hinsichtlich folgender Aspekte vorliegen:

  • Änderung der Segmentabgrenzung wegen erstmaliger Erreichung bzw. erstmaliger Nichterfüllung der Größenkriterien für berichtspflichtige operative Segmente,[4]
  • Änderung der Segmentbildung wegen neuer Abgrenzung der operativen Segmente durch Abbildung neuer Strukturen in der internen Finanzberichterstattung,
  • Änderung des Inhalts der Segmentinformationen (insbesondere inhaltliche Definition des Segmentergebnisses, Segmentvermögens oder der Segmentschulden),[5]
  • Änderung des Umfangs der zusätzlich bzw. freiwillig bereitgestellten Informationen.
 

Rz. 123

Falls die berichtende Einheit ihre interne Struktur ändert und die Zus...

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