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Schäden einer baulichen Veränderung: Sachliche Zuständigkeit?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einerseits von einem Wohnungseigentümer als Bauherrn und andererseits vom bauausführenden Unternehmen sowie Planern Schadensersatz, ist es in der Regel zweckmäßig, das WEG-Gericht sachlich für zuständig zu erklären.

2 Normenkette

§ 43 WEG; § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K will wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, die durch den Ausbau eines Dachgeschosses verursacht wurden, auf Feststellung vorgehen gegen: B1 und B2, die Wohnungseigentümer, die ein Dachgeschoss ausbauen ließen, B3, den Werkunternehmer, B4, einen Tragwerksplaner und B5, einen Zimmermann. Fraglich ist, welches Gericht auf Antrag der K als zuständig zu bestimmen ist (alle Beklagten wohnen im Landgerichtsbezirk Augsburg oder unterhalten dort einen Geschäftsbetrieb). Die Höhe der Schäden, die Gegenstand der Feststellungsanträge sind, schätzt K auf ca. 400.000 EUR.

4 Die Entscheidung

Das BayObLG bestimmt das AG Augsburg als das gemeinsam sachlich zuständige Gericht. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermögliche aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie die einheitliche Prozessführung gegen Streitgenossen ohne gemeinschaftlichen Gerichtsstand vor einem Gericht auch in sachlicher Hinsicht. Dass für einen oder mehrere Streitgenossen eine ausschließliche Zuständigkeit bestehe, hindere die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nicht. Für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG würden keine Besonderheiten gelten. Auch dort sei eine Zuständigkeitsbestimmung möglich, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt seien (Hinweis u. a. auf BeckOK WEG/Elzer, 53. Ed. 3.7.2023, § 43 Rn. 107). Der Senat bestimme als zuständiges Gericht das AG Augsburg, weil diesem die sachliche Zuständigkeit für Wohnungseigentumssachen obliege und die wohnungseigentumsrechtlich...

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