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Schadensersatzansprüche des Eigentümers des benachbarten Grundstücks

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Gibt ein Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum Arbeiten an einem Wasserrohr in Auftrag, das in seinem Eigentum steht, und erleidet hierdurch der Grundstücksnachbar einen Schaden, schuldet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Das Gebäude einer Wohnungseigentumsanlage und das Nachbargebäude, welches im Eigentum von K steht, haben eine gemeinsame Giebelmauer. K behauptet erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in 2 Kellerräumen sowie in einem Erdgeschossraum. Nach einem Gutachten sind für diese Feuchtigkeitsschäden undichte Rohrleitungen verantwortlich, die von Wohnungseigentümer X ohne seine Zustimmung in die Giebelmauer eingebracht worden waren. Insoweit wendet sich K an den Verwalter. Dieser leitet K's Ansprüche der Gebäudeversicherung weiter. Auf Basis von Voranschlägen leistet der Gebäudeversicherer 2.664,49 EUR (Rest = 1.141,93 EUR) unter Zugrundelegung eines Zeitwertabzugs von 30 % nach den AVB. Wegen Gutachterkosten und des Restbetrags wendet sich K an X. Dieser meint, den Wasserschaden nicht verursacht zu haben. K verlangt nun von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B Schadensersatz.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Da ein Verschulden der B nicht dargelegt sei, komme nur ein Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht. Schuldner des Ausgleichsanspruchs sei – wie bei der unmittelbaren Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimme. Dies könnten die ihre Grundstücke allein nutzenden Eigentümer, sonstige dinglich Berechtigte oder Besitzer wie Mieter oder Pächter sein; die Eigentumsverhältnisse seien nicht entscheidend. Nach diesen Grundsätzen schulde B keinen Schadensersatz, denn der Einbau des Rohrs, welches den Wasseraustrit...

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