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AG Bielefeld Urteil vom 12.11.2020 - 408 C 133/18

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der nunmehr beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz wegen eines Wasserschadens.

Der Kläger ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Immobilie unter der Anschrift P. in C. Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Ansehung der ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten und unmittelbar benachbarten Immobilie D., welche nachträglich im Jahr 2001 in Wohneigentum umgewandelt worden war.

Für eine Liste der Wohnungseigentümer wird auf Bl. 168 d. A. verwiesen.

Die Immobilie D. war bei seiner zeitlich späteren Errichtung unmittelbar an die Grenzwand der Immobilie P. angebaut worden, ohne dass eine eigene Brandmauer errichtet worden wäre. Versorgungsleitungen für die Immobilie D. wurden in diese Grenzwand eingebracht.

Mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2017 meldete sich der Kläger bei der Verwalterin der Beklagten, der Hausverwaltung T. GmbH mit Sitz in C.. Unter Verweis auf das zuvor eingeholte Schadensgutachten der E. GmbH vom 01.11.2016, machte der Kläger erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in zwei Kellerräumen sowie im Wohnzimmer des Erdgeschosses geltend wegen undichter Rohrleitungen, die ohne seine Zustimmung in die Verbindungsmauer eingebracht worden seien. Es wurde eine Schadensersatzsumme von 10.300,00 EUR beansprucht.

Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 05.01.2017 wird auf die ...

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