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Rolle und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit b ... / 4.1 Kooperation mit dem Betriebsarzt

Nina Gruber, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
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Die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen ist untrennbar mit der Rolle des Betriebsarztes verbunden: Es gehört zu ihren gemeinsamen Aufgaben, den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu beraten und zu unterstützen. Diese Leistung gehört nach DGUV-V 2 zur Grundbetreuung.

Im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilungen nehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt einen Unterstützungs- und Betreuungsauftrag wahr. Ihre gemeinsamen Aufgaben umfassen i. W. die 3 folgenden Tätigkeitsbereiche[1]:

  1. Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung eines betrieblichen Gesamtkonzeptes zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (z. B. Beratung des Arbeitgebers bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung, Qualifizierung der Führungskräfte, Information und Sensibilisierung);
  2. Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (z. B. Anwendung aktueller Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik bei der Gefährdungsermittlung, Ableitung von Maßnahmen);
  3. Qualitätssicherung der Gefährdungsbeurteilung und Entwicklung von Verbesserungsmaßnahmen.

Neben der Grundbetreuung ist in der DGUV-V 2 die betriebsspezifische Betreuung vorgesehen. Diese trägt den speziellen Erfordernissen eines Unternehmens Rechnung. Anhang 4 DGUV-V 2 beschreibt die Aufgabenfelder, die zu berücksichtigen sind, sowie die Auslöse- und Aufwandkriterien und Leistungen, die nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Insgesamt umfasst die betriebsspezifische Betreuung 4 Bereiche mit 16 Aufgabenfeldern. Die folgenden Beispiele zeigen, dass psychische Belastungen auch in der betriebsspezifischen Betreuung zu berücksichtigen sind (vgl. Anhang 4 DGUV-V 2):

  • Pkt. 1.3: Arbeits...

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