Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Das Zufluss-/Abflussprinzip (auch Vereinnahmung oder Verausgabung) ist bei der Gewinnermittlung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10), mithin bei einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussermittlung (Einnahmen ./. Betriebsausgaben) zu beachten (s. § 11 EStG, Anhang 10). Keine Anwendung findet das Zufluss-/Abflussprinzip, sofern ein Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG (Anhang 10) durch Betriebsvermögensvergleich ("Bilanzierung") ermittelt wird. Für die Gewinnermittlung der steuerbegünstigten Körperschaft genügt grundsätzlich die Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10). Jedoch sind nach § 141 AO (Anhang 1b) gemeinnützige Körperschaften im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Bilanzierung verpflichtet, wenn die in dieser Vorschrift festgelegten Grenzen überschritten werden.
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zugeflossen sind, mithin sobald sie darüber wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit oder für welchen Zeitraum eine Leistung erbracht wird und ob tatsächlich mit Geld oder mit Sachwerten gezahlt wird, ist nicht relevant.
Ein späterer Verlust der Verfügungsbefugnis oder der spätere Eintritt der Wertlosigkeit des zugeflossenen Gutes macht den Zufluss nicht rückgängig. Ein Zufluss kann auch im Rahmen einer sog. Novation (Schuldumwandlung) erfolgen, wenn etwa die Körperschaft mit einem Schuldner vereinbart, dass zur Zahlung an sich fällige Zinsen auf ein ausgereichtes Darlehen "stehen gelassen" (nicht ausgezahlt) und somit nun aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die der Körperschaft kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres...