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Rentenversicherung (beitragspflichtige Einnahmen)

Michael Schulz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Freiwillig Versicherte bestimmen ihre Beitragsbemessungsgrundlage in der Spanne zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze selbst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter bestimmen § 14 SGB IV i. V. m. § 162 SGB VI. Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise sind in den §§ 163, 165 bis 166 SGB VI definiert.

1 Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte

Sonderregelungen gelten für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Dies gilt auch für vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt.[1] Hierbei handelt es sich stets um Fälle der sog. Geringverdienerregelung. Als beitragspflichtige Einnahmen bei diesem Personenkreis ist mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2025: 37,45 EUR; 2024: 33,95 EUR/West bzw. 32,90 EUR/Ost) zu berücksichtigen.

[1]

S. Praktikanten.

2 Arbeitnehmer im Übergangsbereich

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (556,01 bis 2.000 EUR) bildet eine abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtige Einnahme.[1]

Je näher das tatsächliche Arbeitsentgelt am oberen Ende des Übergangsbereichs liegt, desto geringer wird die Minderung der Beitragsbemessungsgrundlage.

Für die spätere Rentenberechnung wird dennoch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Für Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, kommt die besondere Beitragsregelung im Übergangsbereich nicht zum Tragen.

[1] § 20 Abs. 2 SGB IV.

3 Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird

Bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ist ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (2025: 3.745 EUR; 2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost) als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das 12-Fache der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 EUR/Monat, 6.672 EUR jährlich) zu berücksichtigen.

4 Unständig Beschäftigte

Sonderregelungen gelten auch für unständig Beschäftigte. Das in unständiger Beschäftigung jeweils erzielte Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Dauer der in jedem Kalendermonat ausgeübten Beschäftigung – ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – zu berücksichtigen. Wird insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die Arbeitsentgelte anteilig zu berücksichtigen.

5 Seeleute

Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 92 SGB VII für die Beitragsberechnung maßgebend ist.[1]

Anzusetzen ist danach der festgesetzte monatliche Durchschnitt des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung. Das monatliche Durchschnittsentgelt wird von Ausschüssen festgesetzt, die die Vertreterversammlung der gesetzlichen Unfallversicherung bildet.

[1] § 163 Abs. 2 SGB VI.

6 Ehrenamtsinhaber

Beschäftigte, die ein Ehrenamt ausüben, können bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass das wegen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit geminderte Arbeitsentgelt um den Unterschiedsbetrag erhöht wird, der der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die Ausübung des Ehrenamts zustehen würde, erhöht wird. Der Unterschiedsbetrag kann jedoch nur die Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausgleichen und ist zusammen mit dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme. Ein Unterschiedsbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer ein Ehrenamt für die in § 163 Abs. 3 Satz 2 SGB VI abschließend aufgezählten Institutionen ausübt.

Ehrenamt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ehrenamtsinhaber, die durch die Ausübung eines Ehrenamts für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts rentenversicherungspflichtig werden (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister), können bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass als beitragspflichtiges Entgelt ein höheres als das aufgrund des ausgeübten Ehrenamts erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.[1] Voraussetzung ist, dass für das Kalenderjahr vor der Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt nur auf Antrag für laufende und für künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume.

[1] § 163 Abs. 4 SGB VI.

7 Arbeitnehmer in Altersteilzeit

Zunächst ist das Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme. Erhalten diese Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme. Die Summe aus dem erzielten Arbeitsentgelt und dem Di...

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