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Rentenversicherung (beitragspflichtige Einnahmen)

Michael Schulz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Freiwillig Versicherte bestimmen ihre Beitragsbemessungsgrundlage in der Spanne zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze selbst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter bestimmen § 14 SGB IV i. V. m. § 162 SGB VI. Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise sind in den §§ 163, 165 bis 166 SGB VI definiert.

1 Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte

Sonderregelungen gelten für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Dies gilt auch für vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt.[1] Hierbei handelt es sich stets um Fälle der sog. Geringverdienerregelung. Als beitragspflichtige Einnahmen bei diesem Personenkreis ist mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 39,55 EUR; 2025: 37,45 EUR) zu berücksichtigen.

[1]

S. Praktikanten.

2 Arbeitnehmer im Übergangsbereich

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (603,01 bis 2.000 EUR) bildet eine abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtige Einnahme.[1]

Je näher das tatsächliche Arbeitsentgelt am oberen Ende des Übergangsbereichs liegt, desto geringer wird die Minderung der Beitragsbemessungsgrundlage.

Für die spätere Rentenberechnung wird dennoch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Für Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, kommt die besondere Beitragsregelung im Übergangsbereich nicht zum Tragen.

[1] § 20 Abs. 2 SGB IV.

3 Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird

Bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ist ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (2026: 3.955 EUR; 2025: 3.745 EUR) ...

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