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Rentenanpassung

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden i. d. R. jeweils zum 1.7. eines Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Rentenanpassung erfolgt, indem in der Rentenformel der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Durch die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts mit

  • den persönlichen Entgeltpunkten und
  • dem je nach Rentenart unterschiedlichen Rentenartfaktor

wird der monatliche Betrag der Rente berechnet.

Im Rahmen des sog. Anpassungsverbundes folgen auch Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte sowie in der Unfallversicherung der Entwicklung der Renten.

Bis zum 30.6.2024 gab es neben dem für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwert auch einen aktuellen Rentenwert (Ost) für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet). Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde zum 1.7.2024 durch den aktuellen Rentenwert ersetzt, der ab diesem Zeitpunkt nun für das gesamte Bundesgebiet gilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rentenanpassung richtet sich nach den §§ 65, 68 und 68a SGB VI. Die Werte der Anpassungen werden jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats oder in Ausnahmefällen durch ein Gesetz bestimmt.

1 Faktoren

Für die Anpassung der Renten durch die Neubestimmung des aktuellen Rentenwertes gilt eine Formel mit den folgenden Elementen:

  • Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmesituation der Rentenversicherung;
  • Veränderung der Aufwendungen für die Altersvorsorge, dazu gehört aktuell die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung;
  • Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung der Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung überträgt, sodass indirekt sowohl die Entwicklung der Lebenserwartung als auch die der Geburten und Erwerbstätigkeit berücksichtigt wird.

1.1 Lohnentwicklung

Basis für die Anpassung der Renten ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer

  • der nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer;
  • ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (sog. Zusatzjobs oder Ein-Euro-Jobs für Bezieher von Bürgergeld);
  • jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Da diese Werte durch den Einfluss auch nicht beitragspflichtiger Lohnbestandteile von den tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung abweichen, wird der Wert für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bestimmt

  • unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte;
  • einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

Beamte werden bewusst nicht berücksichtigt, um die Wirkung zu beobachten, die die Entwicklung der Arbeitsmarktlage auf die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die erforderlichen Daten ergeben sich aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund.

1.2 Aufwendungen für die Altersvorsorge

Die durchschnittlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Altersvorsorge werden auf die Rentner wie folgt übertragen: Sowohl die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Aufwendungen für private Alterssicherung in Form des Altersvorsorgeanteils (AVA) bei der Rentenanpassung werden berücksichtigt.[1]

Der Wirkungsgrad der staatlich geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") wurde abstrakt in jeweils 0,5-Prozentpunktschritten bei der Rentenanpassung wiedergegeben (sog. "Riester-Treppe"). Die steuerliche Förderung der "Riester-Rente" erhöhte sich alle 2 Jahre um einen Prozentpunkt, bis der angestrebte Eigenanteil der Arbeitnehmer für die zusätzliche Alterssicherung i. H. v. 4 % erreicht ist. Beginnend mit dem Jahr 2003 hätte die Übertragung im Jahr 2009 die Endstufe von 4 % erreicht. Die Aussetzung des Rentenanpassungstermins 1.7.2004 sowie die stärkere Anpassung der Renten in den Jahren 2008 und 2009 durch die Aussetzung der Riester-Treppe führte dazu, dass die Endstufe erst im Jahr 2013 erreicht wurde. Diese steigenden Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge bewirkten im Zusammenwirken mit den übrigen Formelbestandteilen eine jährliche Dämpfung der Rentenanpassung um etwa 0,6 Prozentpunkte.

Der aktuell noch wirkende Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sowohl anpassungsdämpfend (bei Erhöhung des Beitragssatzes) als auch anpassungssteigernd (bei Senkung des Beitragssatzes) wirken.

[1] § 68 Abs. 3 SGB VI.

1.3 Nachhaltigkeitsfaktor

Im Nachhaltigkeitsfaktor spiegelt sich die Entwicklung des Verhältnisses Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern wider. Dies berücksichtigt sowohl den sich verändernden Altersaufbau der Gesellschaft als auch die Entwicklung ...

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