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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 4.2 Nutzungsentschädigung wegen möglicher Sicherungsanordnung einklagen?

Alexander C. Blankenstein
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Eine weitere Frage ist, ob der Vermieter mit dem Räumungsanspruch und den neben bzw. gleichzeitig geltend gemachten Mietrückständen auch die jeweils fällig werdende Nutzungsentschädigung einklagen sollte, um in den Genuss der sog. Sicherungsanordnung des § 283a ZPO zu kommen.

4.2.1 Was regelt die Sicherungsanordnung?

Zum Hintergrund

Da der Vermieter den Mieter nach Ausspruch der Kündigung nicht einfach vor die Tür setzen kann, sondern ein Räumungsurteil gegen ihn erstreiten und anschließend vollstrecken muss, kann der Mieter die Räume weiter nutzen. Für diese weitere Nutzung – insbesondere während des Räumungsprozesses – hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB. Sie muss nicht zwangsläufig der Miethöhe entsprechen, wird es aber in aller Regel. Die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung richtet sich nach der Fälligkeit der Miete, soweit sie ihrer Höhe entspricht.[1]

Hat der Vermieter die Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder sogar wegen Zahlungsausfalls ausgesprochen, ist mit einer Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Dauer des Räumungsprozesses in den wenigsten Fällen zu rechnen. Hier greift nun die Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPO.

Sinn und Zweck der Sicherungsanordnung

Zweck der Sicherungsanordnung ist die Verhinderung endgültiger Forderungsausfälle bei lang dauernden Räumungsverfahren. Mit der Sicherungsanordnung will der Gesetzgeber verhindern, dass der auf Räumung und Zahlung verklagte Mieter das Verfahren künstlich in die Länge zieht, um (letztlich auf Kosten des Vermieters) weiter in der Wohnung bleiben zu können und der Vermieter am Ende des Verfahrens mit einem wertlosen Zahlungstitel dasteht.[2] Erlässt das Gericht auf Antrag des Vermieters eine Sicherungsanordnung, wird der Mieter verpflichtet, für die während des Verfahrens weiter fällig werdende N...

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