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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Durchsetzung der Räumung von Mieträumen ist zeit- und kostenintensiv. Hat der Vermieter einen Räumungstitel erstritten, muss er damit rechnen, dass das Gericht dem Mieter eine großzügige Räumungsfrist einräumt. Insbesondere in den praxisrelevanten Fällen einer Räumung nach vorausgegangener Kündigung wegen Zahlungsverzugs bleibt der Vermieter wegen Vermögenslosigkeit der Mieter in aller Regel nicht nur auf den Verfahrenskosten sitzen, sondern erleidet weiteren Vermögensschaden wegen des Mietausfalls.

Aber auch nach Ablauf der Räumungsfrist ist das Mietobjekt noch nicht geräumt. Da sich Eigenmacht des Vermieters verbietet, muss die Räumungsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher beauftragt und von diesem durchgeführt werden. Auch hier entstehen dem Vermieter wieder Kosten, die er regelmäßig vom Mieter wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht ersetzt bekommt. Vermieter sollten also stets auch in Erwägung ziehen, ihren gekündigten Mietern die freiwillige Räumung in Form eines "Ziehgelds" schmackhaft zu machen. Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch das Räumungsverfahren und erläutert neben dem "klassischen" Räumungsverfahren auch mögliche Alternativen, um die Verfahrensdauer abzukürzen.

1 Rechtsweg erforderlich?

1.1 Hat der Mieter den Besitz aufgegeben?

Hat der Mieter erkennbar den Besitz an den Mieträumen aufgegeben, bedarf es nach vorausgegangener Kündigung keiner Räumungsklage. Hat der Vermieter einen Räumungstitel erstritten und gibt der Mieter danach erkennbar den Besitz an den Mieträumen auf, ist eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher nicht nötig. Wesentliches Erfordernis ist, dass der Mieter dem Vermieter den Besitz an den Mieträumen verschafft.

1.1.1 Schlüsselrückgabe

 
Praxis-Beispiel

Schlüsselübergabe

Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hat, übersendet der Mieter postalisch die Schlüssel mit der Bemerkung, für ihn sei ...

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