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Räumung von Mieträumen gerichtlich durchsetzen / 2.1 Versorgungssperre möglich?

Alexander C. Blankenstein
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Eine Versorgungssperre scheidet in folgenden Fällen aus:

  • Vermieter ist nicht Vertragspartner des Versorgungsunternehmens

    Der Vermieter ist in diesen Fällen nicht berechtigt, fremdversorgte Leitungen zu verplomben oder anderweitig abzusperren.[1]

  • Mieter hat die Betriebskosten nicht zu tragen

    Eine Versorgungssperre scheidet auch dann aus, wenn im Ausnahmefall einmal vergessen wurde, dem Mieter die Pflicht zur Tragung der Betriebskosten mietvertraglich zu übertragen. Grundsätzlich hat nämlich zunächst der Vermieter sämtliche Betriebskosten der Mietsache zu tragen. Die Bestimmung des § 556 BGB ermöglicht freilich deren Umlage auf den Mieter. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist der Mieter jedoch nicht verpflichtet, die Betriebskosten zu zahlen.

  • Mieter zahlt Nutzungsentschädigung

    Eine Versorgungssperre ist nicht möglich, wenn der gekündigte Mieter dem Vermieter Nutzungsentschädigung zahlt.[2] Grund: Der Vermieter erbringt die Versorgung dann nicht mehr auf eigene Kosten ohne Gegenleistung. Nach der Bestimmung des § 546a Abs. 1 BGB hat der Mieter nämlich für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses als Entschädigung die vereinbarte Miete zu zahlen oder eine Miete, die der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.

    Streiten die Mietvertragsparteien im Rahmen einer Räumungsklage über die Wirksamkeit der Kündigung, was häufig im Fall der Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung der Fall ist, zahlt der Mieter in aller Regel die mietvertraglich vereinbarte Miete auch während des Räumungsrechtsstreits fort, so dass für eine Versorgungssperre kein Raum ist.

     
    Achtung

    Nutzungsentschädigung kann auch geringer sein!

    Nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung gelten dessen vertragliche Bestimmungen nicht fort. Zieht der Mieter nicht aus, ...

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