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Versorgungssperre im Mietverhältnis

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche Rechtsfolge gilt, wenn der Vermieter die Versorgung der Mieträume mit Wasser und/oder Energie einstellt.

1 Die Versorgungssperre während der Mietzeit

1.1 Die Einstellung der Wasser- und/oder Energieversorgung durch das Versorgungsunternehmen

1.1.1 Die Zulässigkeit der Versorgungssperre

Die Versorgung eines Gebäudes mit Wasser, Fernwärme oder Gas erfolgt i. d. R. aufgrund eines Vertrags zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Versorgungsunternehmen. Erfüllt der Gebäudeeigentümer seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht, sind die Versorgungsunternehmen kraft gesetzlicher Regelung berechtigt, die Versorgung nach Androhung einzustellen; vgl. § 24 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 1.11.2006[1]; § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980[2]; § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.6.1980[3]; § 24 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsverordnung – NAV) vom 1.11.2006.[4]

Informationspflicht gegenüber Mieter

Hiervon ist auch der Mieter betroffen. Aus diesem Grund ist beispielsweise in § 24 Abs. 4 NDAV bestimmt, dass die Unterbrechung der Gasversorgung dem Letztverbraucher – also dem Mieter – 3 Werktage im Voraus anzukündigen ist. Die Verordnungen über die Wasser-[5] und Fernwärmeversorgung[6] enthalten keine vergleichbare Regelung. Jedoch wird zu Recht die Ansicht vertreten, dass auch dort eine Informationspflicht besteht, weil der Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Gebäudeeigentümer als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter zu bewerten ist.[7] Die Regelung in § 24 Abs. 4 NDAV...

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