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Prüfung des Jahresabschlusses: Zusammenarbeit mit dem ge ... / 3.1 Ziele und Aufgaben einer Abschlussprüfung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Ziel der Abschlussprüfung ist Folgendes: Die Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers sollen die Verlässlichkeit und damit die Ordnungsmäßigkeit der Informationen im Jahresabschluss und Lagebericht bestätigen.

Nach den Vorgaben des HGB hat der Abschlussprüfer seine Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den Jahresabschluss sowie die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden[1] Der Lagebericht ist dahingehend zu prüfen, ob er in Einklang mit dem Jahresabschluss steht und insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des Unternehmens vermittelt.[2]

Darüber hinaus gibt es verschiedene Besonderheiten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Im Wesentlichen betrifft dies kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Diese Unternehmen werden auch als PIE (public interest enteties) bezeichnet. Da diese besonderen Bestimmungen die breite Masse an Gesellschaften nicht betrifft, soll auf diese nicht weiter eingegangen werden.

Von zentraler Bedeutung ist hierbei der Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality). Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass der Abschlussprüfer nicht prüft, ob der Jahresabschluss vollständig zutreffend ist, sondern lediglich, ob er frei von wesentlichen Verstößen ist. Wo diese sogenannte Wesentlichkeitsgrenze liegt, ist bei jedem Unternehmen verschieden und abhängig von der Größe des Unternehmens, aber auch von der Art des Fehlers. Vor Beginn seiner Prüfung legt deshalb der Abschlussprüfer bei seiner ordnungsgemäßen Planung eine Wesentlichkeitsgrenze fest, an der er sich bei der Durchführung seiner Prüfungshandlungen, aber auch bei der Wertung von eventuellen Fehlern ausrichtet.[3]

Um die Ziele einer gesetzlichen Abschlussprüfung zu erreichen, wendet der Abschlussp...

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