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Prozessverbindung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG trägt dem Umstand Rechnung, dass zwei oder mehrere Wohnungseigentümer unabhängig voneinander denselben Beschluss anfechten oder aber die Feststellung seiner Nichtigkeit begehren können oder aber auch gleichgerichtete Beschlussersetzungsklagen erheben. Aus prozessökonomischen Gründen und um divergierende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, sind die entsprechenden Prozesse zu verbinden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG und § 147 ZPO.

1 Grundsätze

Für die Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG, also Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder Beschlussersetzungsverfahren verschiedener Wohnungseigentümer, die denselben Streitgegenstand betreffen, ordnet § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Pflicht zur Prozessverbindung an.

2 Verbindung auch anderer Verfahren

Andere wohnungseigentumsrechtliche Verfahren nach den Bestimmungen der § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 WEG können miteinander verbunden werden, müssen dies allerdings nicht. Auch wenn insbesondere in Großanlagen 2 oder mehrere Wohnungseigentümer unabhängig voneinander Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung oder Untersagung einer bestimmten Nutzung erheben, können sich durchaus divergierende Entscheidungen insoweit ergeben, als eben der eine Wohnungseigentümer tatsächlich in seinem Sondereigentum beeinträchtigt ist, der andere aber nicht.

3 Wirkungen

Die Kläger der vorher selbstständigen Prozesse sind aufgrund der Verbindung als Streitgenossen (s. "Streitgenossenschaft") anzusehen.

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