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Verfahren in Wohnungseigentumssachen

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

§ 43 WEG regelt als Generalklausel die gerichtliche Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten Dritter gegen die GdWE und Wohnungseigentümer sowie die Rechtsstreitigkeiten im Innenverhältnis der Gemeinschaft. Stets handelt es sich um Verfahren unter Geltung der Zivilprozessordnung (ZPO). §§ 44 f. WEG regeln Besonderheiten der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklagen.

1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1.1 Die Parteimaxime

Im zivilprozessualen Verfahren, also auch im wohnungseigentumsrechtlichen, gilt der sogenannte "Beibringungsgrundsatz". Der Richter ermittelt nicht von sich aus den Sachverhalt, sondern überlässt dies den Parteien. Diese haben die Tatsachen zu beschaffen, schriftlich anzukündigen[1] und in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.[2] Dies hat zur Konsequenz, dass das, was die Parteien nicht behaupten, vom Richter in seinem Urteil auch nicht verwertet werden darf.[3]

Der klagende Wohnungseigentümer trägt in aller Regel auch die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die sein Klageziel stützen sollen.[4]

Die ZPO enthält allerdings eine wichtige Vorschrift, die verhindern soll, dass die Parteien den Tücken des Beibringungsgrundsatzes zum Opfer fallen. So ist das Gericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Parteien auf fehlenden Sachvortrag oder unterlassene Beweisangebote hinzuweisen.

[1] § 129 ZPO.
[2] § 137 Abs. 2 ZPO.
[3] BGH, Beschluss v. 25.5.1984, V ZR 199/82, NJW 1984, 2463.
[4] LG München I, Urteil v. 6.7.2016, 1 S 1079/16 WEG.

1.2 Richterliche Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Soweit die Wohnungseigentümer einen notwendigen Beschluss nicht fassen, entscheidet der Richter im Rahmen des entsprechenden Beschlussersetzungsverfahrens. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Beschlüsse über die Einforderung von Nachschüssen oder Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage von Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan nicht zustande kommen oder aber eine richterliche Ve...

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