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Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Prozessführungsbefugnis – auch als Klagebefugnis bezeichnet – ist das Recht einer Partei, im eigenen Namen ein Verfahren einzuleiten bzw. zu führen. Die Prozessführungsbefugnis ist unabdingbare Prozessvoraussetzung. Sie steht mit Ausnahme der Verfahrensstandschaft demjenigen zu, der Inhaber des Anspruchs ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Prozessführungsbefugnis einer Beschlussklage, also insbesondere der Anfechtungsklage, ist in § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG geregelt. Hiernach ist nur ein Wohnungseigentümer klagebefugt. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 hat der Verwalter keine Klagebefugnis mehr, was Beschlussklagen betrifft.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 1.10.2021, V ZR 48/21: Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen.
  • BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 41/19: Nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschrä...

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