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Prozessführungsbefugnis/Prozessstandschaft des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als Partei im eigenen Namen führen zu dürfen. Sie steht in der Regel demjenigen zu, der die Sachbefugnis innehat. Hat derjenige, der den Prozess als Partei führt jedoch die Sachbefugnis nicht inne, so spricht man von einer Prozessstandschaft, soweit er berechtigt ist, den Anspruch eines anderen im eigenen Namen geltend zu machen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Prozessführungsbefugnis und Prozessstandschaft werden im weitesten Sinne in den §§ 50 ff. ZPO geregelt.

  • LG Berlin, Urteil v. 25.9.2018, 55 S 235/17: Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht befugt, zur Abwendung einer drohenden Verjährung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter zustehenden Schadensersatzansprüchen als Notgeschäftsführer Klage zu erheben, wenn die Wohnungseigentümer zuvor die Geltendmachung abgelehnt haben.
  • LG Dortmund, Urteil v. 10.1.2017, 1 S 199/16: Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, nach der der Verwalter ermächtigt ist, Hausgeldrückstände für die Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, gilt nicht nur für den ersten Verwalter, sondern für den jeweils aktuellen Verwalter.
  • BGH, Urteil v. 28.1.2011, V ZR 145/10: Der WEG-Verwalter ist regelmäßig nicht befugt, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft in eigenem Namen geltend zu machen.
 
Die häufigsten Fallen
  1. Notwendigkeit einer Prozessstandschaft des Verwalters entfallen

    Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft besteht keine Notwendigkeit mehr an einer Prozessstandschaft des Verwalters. Denn Klägerin in einem Hausgeldinkassoverfahren ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Des Weiteren ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundbuchfähig, womit auch lediglich ihre Eintragung etwa al...

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