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Protokoll der Eigentümerversammlung / 4.4.3 Namentliche Protokollierung bei baulicher Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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Bei Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums besteht der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die einem Beschluss über die Maßnahme nicht zugestimmt haben, auch nicht verpflichtet sind, die anteiligen Kosten zu tragen. Sie sind dann aber auch nicht berechtigt, entsprechende Nutzungen zu ziehen.

2 praxisrelevante Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 21 Abs. 2 WEG. Hiernach sind die Kosten einer baulichen Veränderung dann von sämtlichen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn

  1. sie mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind oder
  2. sich ihre Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von ca. 10 Jahren amortisieren.

In den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist eine namentliche Abstimmung erforderlich.

Der Verwalter hat also bei der Abstimmung über die konkrete Maßnahme der baulichen Veränderung festzuhalten, welche Wohnungseigentümer sich ihrer Stimme enthalten bzw. mit "Nein" gestimmt haben. Zu Dokumentationszwecken sollten die Namen dieser Wohnungseigentümer auch in die Versammlungsniederschrift aufgenommen werden.[1]

 
Hinweis

"Modernisierende" Erhaltung

Sämtliche Maßnahmen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, stellen bauliche Veränderungen dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies auch für Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung gelten.[2]

Diese Einordnung ist nicht nur in der Literatur umstritten, sondern auch in der Rechtsprechung.[3]

[1] Vgl. als Beispiel TOP 4 in nachfolgendem Muster eines Versammlungsprotokolls.
[2] BT-Drs. 19/18791 S. 69.
[3] Einordnung als bauliche Veränderung: LG München I, Urteil v. 9.11.2022, 1 S 3113/22 WEG, ZWE 2023, 170; Einordnung als...

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