rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Starnberg (Urteil vom 04.02.2022; Aktenzeichen 3 C 634/21 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 04.02.2022, Az. 3 C 634/21 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- „Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2021 zu TOP 2 a) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Zusammenfassend und ergänzend wird folgendes festgestellt:
Die Kläger beantragten erstinstanzlich die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2021 zu TOP 2 lit a) (Maßnahme 1) und lit b) (Maßnahme 2). Zum Beschlussinhalt wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (Anlage K1) Bezug genommen.
Die Kläger rügten u.a. auch, dass sich aus den auf der Versammlung vorgelegten Schreiben des Denkmalschutzamts und des Landratsamts Starnberg (Anlagen K7 und K8) weder die denkmalschutzrechtliche Genehmigung noch die Verfahrensfreiheit der beschlossenen Maßnahmen ableiten lasse.
Die Beklagte beantragte erstinstanzlich Klageabweisung.
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