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Produkthaftung / 2.1.2 Quasi-Hersteller

Ulrike Fuldner
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Quasi-Hersteller ist derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG).[1]

 
Praxis-Beispiel

Käufer erhält aufgrund des Etiketts Eindruck der eigenen Produktion

Die große Handelskette H bezieht von einem anonym bleibenden Hersteller Lebensmittel und bringt ihren Firmennamen oder ihr Warenzeichen auf der Verpackung an. Bringt der Händler neben dem eigenen Kennzeichen einen Hinweis auf den tatsächlichen Hersteller an, ist er kein Hersteller.[2]

Für eine Einstandspflicht des Vertreibers nach § § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG reicht es nicht aus, dass er dem im Ausland hergestellten Medizinprodukt ein auf den inländischen Vertreiber deutenden Patientenausweis nebst Informationsbroschüre beigefügt hat.[3]

Für Medizinprodukte eines international agierenden Konzerns, dessen Untergesellschaften unter einer einheitlichen Dachmarke auftreten, scheidet die Haftung einer inländischen Vertriebstochter als Quasi-Herstellerin aus, wenn in der Gebrauchsanweisung oder der Produktkennzeichnung klargestellt wird, welches von mehreren Konzernunternehmen Hersteller der Ware ist.[4]

[1] § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG; EuGH, Urteil v. 7.7.2022, Rs. C-264/21: White Label, Private Label und Handelsmarkengeschäft; BGH, Urteil v. 21.6.2005, VI ZR 238/03: fehlerhafte Grillanzünder; EuGH, Urteil v. 19.12.2024, Rs. C-157/23, ZVertriebsR 2025, 118: Händler als "Quasi-Hersteller" im Sinne der Produkthaftung.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.9.2000, 22 U 208/99, VersR 2001, 1570.
[3] OLG Koblenz, Beschluss v. 24.7.2012, 5 U 299/12, VersR 2013, 1142.
[4] AG Münster, Urteil v. 23.4.2021, 59 C 1842/20, MPR 2021, 220.

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