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Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Unternehmer / 4.6 Degressive Abschreibung für reine Elektrofahrzeuge ab 2025

Thorsten Wagemann
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Im Rahmen des "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland"[1] ist in § 7 Abs. 2a EStG eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung für Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb eingeführt worden. Umfasst sind hierbei alle Fahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG. Sie gilt neben rein elektrisch betriebenen PKW auch entsprechend für Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse sowie auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb. Ebenso sind auch ausschließlich elektrisch betriebene Zweiräder umfasst, die als Kraftfahrzeug gelten. Die Neuregelung ist sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtfahrzeuge.[2]

Die Abschreibung wird hierbei jährlich in einem fallenden Prozentsatz von den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorgenommen.

Zeitlich gilt die Abschreibung für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden und sie ist befristet bis zum Ablauf des 31.12.2027. Im Jahr der Anschaffung können bereits 75 % der Anschaffungskosten, angesetzt werden, unabhängig davon, wann im Jahr die Anschaffung erfolgt ist. Eine monatsgenaue Berechnung der Abschreibung findet also nicht statt.

Die genaue Staffelung der Abschreibung über einen Zeitraum von 6 Jahren ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

 
Jahr Abschreibung in % der Anschaffungskosten
Anschaffungsjahr (ab 1.7.2025) 75
zweites Jahr 10
drittes Jahr 5
viertes Jahr 5
fünftes Jahr 3
sechstes Jahr 2

Eine Kumulierung der besonderen Abschreibung für Elektrofahrzeuge mit weiteren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht zulässig. Die neue Abschreibung führt zur vollständigen Abschreibung, indem diese alleine von den ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen wird und ein Wechsel des Abschreibungsregimes nicht zulässig ist. Die neue degressive Abschreibung ist ein W...

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