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Praxisfall: Mitwirkungspflicht gem. § 153 Abs. 4 AO n.F. ... / 2. Sachverhalt

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Unternehmer U hatte im Januar 2020 ein Grundstück samt Immobilie für einen Gesamtkaufpreis von EUR 1 Mio. gekauft. Aufgrund einer eigenen Bewertung der Immobilie hat er den Kaufpreis aufgeteilt, ein jährliches Abschreibungsvolumen (AfA für Gebäude) i.H.v. EUR X errechnet und in den Jahren 2020–2023 jährlich in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Im Rahmen einer im Juli 2023 angeordneten Außenprüfung für die Jahre 2020–2022 kam der Prüfer aufgrund einer selbst durchgeführten Immobilienbewertung zu dem Schluss, dass die Aufteilung des Gesamtkaufpreises unzutreffend war und die jährliche AfA daher geringer ist. Es ergingen formell rechtskräftige Änderungsbescheide für 2020–2022 und für das Jahr 2023 erging im März 2025 eine Prüfungsanordnung.

Ist U aufgrund Abs. 4 n.F. verpflichtet, seine bereits abgegebene Steuererklärung für 2023 hinsichtlich der AfA zu korrigieren?

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