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Praxis-Beispiele: Urlaub / 4 Urlaub bei Elternzeit und Mutterschutz

Bernhard Steuerer
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4.1 Urlaubsanspruch bei doppelter Elternzeit

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat bei Beginn ihrer Elternzeit noch 10 Urlaubstage offen. Während ihrer Elternzeit bekommt sie ein zweites Kind und schließt mit einer zweiten Elternzeit direkt an die erste an.

Was geschieht mit ihrem bei Beginn der ersten Elternzeit noch offenen Urlaubsanspruch?

Ergebnis

Mit Urteil vom 20.5.2008[1] hat das BAG die frühere anderslautende Rechtsprechung geändert: Der vor Beginn der ersten Elternzeit noch offene Urlaub kann auch noch nach der zweiten Elternzeit im laufenden Jahr oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

[1] BAG, Urteil v. 20.5.2008, 9 AZR 219/07.

4.2 Urlaubsanspruch bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen und anschließender erneuter Elternzeit wegen eines weiteren Kindes

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin befindet sich in Elternzeit. Sie teilt ihrem Arbeitgeber mit, sie beende diese Elternzeit vorzeitig mit Ablauf des 24.6., um ab 25.6. Schutzfristen wegen der Geburt eines weiteren Kindes nach § 3 MuSchG in Anspruch zu nehmen. Sie entbindet am 6.8. Die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG endet am 2.10. Ab 3.10. nimmt sie erneut Elternzeit wegen des weiteren Kindes. Wie wirkt sich das auf ihren Urlaubsanspruch aus?

Ergebnis

Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG kann die Elternzeit wegen der Inanspruchnahme der Schutzfristen vorzeitig beendet werden. Das hat Einfluss auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin. Denn dieser entsteht nach Ablauf der Wartezeit des § 4 BUrlG bereits zu Beginn eines Jahres voll, kann aber nach § 17 Abs. 1 BEEG vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden. Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Ablauf des 24.6. kann der Urlaubsanspruch für dieses Jahr wegen der alten Elternzeit lediglich um 5/12 (Januar bis einschließlich Mai) und wegen der neuen Elternzeit nur um 2/12 (November und Dezember) gekürzt werden, was dazu führt, dass die Arbeitnehmerin 5/12 des Jahresurlaubs allein wegen der v...

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