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Praxis-Beispiele: Pfändung / 12 Vorausabtretung

Bernhard Steuerer
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Sachverhalt

Ein Arbeitgeber erhält am 10.1. einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für eine Mitarbeiterin. Die betroffene Arbeitnehmerin hat einen Nettolohn von 1.800 EUR monatlich. Sie ist ledig und hat ein minderjähriges Kind. Ein weiterer Gläubiger übersendet dem Arbeitgeber eine auf den 5.1. datierte Abtretungserklärung, mit der die künftigen pfändbaren Bezüge auf Arbeitslohn für eine Schuld von 10.000 EUR an ihn abgetreten wird.

Wie geht der Arbeitgeber in diesem Fall vor?

Ergebnis

Die auf den 5.1. datierte Abtretung geht vor. Es ist möglich, auch künftiges pfändbares Arbeitseinkommen nach § 398 BGB abzutreten (Vorausabtretung). Die Abtretung ist mit Vertragsschluss wirksam.

 
Praxis-Tipp

Zwar kann nach § 399 BGB die Abtretung im Arbeitsvertrag oder in einem Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, zu beachten ist jedoch, dass in neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen seit dem 1.10.2021[1] nur noch die Abtretung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung wirksam ausgeschlossen werden kann.

[1] Inkrafttreten § 308 Nr. 9a BGB.

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