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Praxis-Beispiele: Mutterschaftsgeld / 6 Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, Entgelterhöhung vor Beginn der Schutzfrist, aber außerhalb des Referenzzeitraums

Carola Hausen, Michael Schulz
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Sachverhalt

Im Unternehmen beginnt die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für eine Arbeitnehmerin am 11.9. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt.

Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes lautet 1.6. bis 31.8. Die Arbeitnehmerin erhält ab 1.9. eine tarifliche Entgelterhöhung.

Welche Auswirkungen hat die Entgeltänderung auf das Mutterschaftsgeld und die Höhe des Arbeitgeberzuschusses für diese Arbeitnehmerin?

Ergebnis

Bei dieser Arbeitnehmerin fällt die Entgelterhöhung nicht in den Referenzzeitraum. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist jedoch das zum Zeitpunkt des Mutterschaftsgeldes maßgebende Nettoentgelt heranzuziehen, demnach für den Zeitraum ab 11.9. bereits das erhöhte Arbeitsentgelt. Für Juni bis August fließt daher das erhöhte Nettoarbeitsentgelt (stets ohne Berücksichtigung einer evtl. Einmalzahlung) in die Berechnung ein.

Maßgebend ist daher nicht das während des Referenzzeitraums tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Die Höhe des (arbeitsrechtlichen) Zuschusses zum Mutterschaftsgeld richtet sich ebenfalls nach den gegenwartsbezogenen Verhältnissen. Eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen. Dies gilt ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.[1] Die Arbeitnehmerin soll das Entgelt erhalten, was ihr ohne die Schutzfrist gezahlt werden würde. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld errechnet sich daher ebenfalls aus dem erhöhten Arbeitsentgelt.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie ...

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Zusammenfassung Begriff Schwangere und Mütter erhalten für den Zeitraum der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG, um den betroffenen Frauen eine wirtschaftliche ...

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