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Praxis-Beispiele: Mutterschaftsgeld / 11 Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, zusätzlicher freiwilliger Arbeitgeberzuschuss

Carola Hausen, Michael Schulz
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Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin bezieht ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.800 EUR monatlich, daraus ergibt sich ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 1.286 EUR monatlich. Die Berechnung erfolgt mit gerundeten EUR-Werten.

Ab 15.4. bezieht sie Mutterschaftsgeld i. H. v. 390 EUR (gesetzlicher Höchstbetrag) monatlich sowie Brutto-Zahlungen vom Arbeitgeber von insgesamt 1.200 EUR monatlich. Es handelt sich hierbei um folgende Zahlungen:

  • Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 896 EUR monatlich (beitragsfreie Einnahme) nach § 20 Abs. 1 MuSchG (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoentgelt).
  • Zusätzlicher freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von 304 EUR monatlich.

Ist der zusätzliche freiwillige Zuschuss eine beitragspflichtige Einnahme?

Ergebnis

 
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt   1.286 EUR
Mutterschaftsgeld   390 EUR
Zzgl. Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers   + 1.200 EUR
Gesamt   1.590 EUR
Abzgl. Sozialversicherungs-Freibetrag   - 1.286 EUR
Differenz   304 EUR

Die weitere Brutto-Zahlung des Arbeitgebers von monatlich 304 EUR überschreitet die SV-Freigrenze i. H. v. 50 EUR. Daher sind 304 EUR in voller Höhe beitragspflichtig. Die freiwillige Zahlung des Arbeitgebers ist in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Hier gibt es keine Freigrenze. Die Lohnsteuer wird jedoch in vielen Fällen 0 EUR betragen. (Bei einem monatlichen Bruttobetrag von bis zu ca. 1.350 EUR beträgt die Lohnsteuer in den Steuerklassen I und IV 0 EUR).

Der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbesc...

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