Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Systematische Einordnung
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten Tätigkeitsvergütungen und Darlehens-, Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Lizenzzahlungen), die der Gesellschafter von der Mitunternehmerschaft (einschließlich der atypischen stillen Gesellschaft) erhält, als Teil der Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft und sind daher im Gewinnanteil des Gesellschafters aus der Personengesellschaft zu erfassen. Diese Sondervergütungen bilden bei dem Gesellschafter Gewinn aus Gewerbebetrieb, werden also nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) qualifiziert.
Im Internationalen Steuerrecht kann diese Regelung zu Qualifikationskonflikten (vgl. "Qualifikationskonflikt") führen, da die ausl. Staaten kein vergleichbares Regime von Sondervergütungen kennen. Sie qualifizieren diese Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. "Nichtselbstständige Arbeit"), aus Zinsen (vgl. "Zinsen") oder Vermietung und Verpachtung, woraus sich unter den DBA eine andere Zuordnung des Besteuerungsrechts ergeben kann als nach der deutschen Qualifikation als gewerbliche Einkünfte. Dies begründet die Gefahr von weißen Einkünften oder von Doppelbesteuerungen.
2 Inhalt
Aus deutscher Sicht ergeben sich keine Probleme, wenn kein DBA besteht. Erhält ein in Deutschland ansässiger (vgl. "Ansässigkeit") Gesellschafter Sondervergütungen von einer im ausl. Staat befindlichen Personengesellschaft, werden die Sondervergütungen als ausl. Einkünfte nach § 34d Nr. 2 EStG im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst (Vgl. "Unbeschränkte Steuerpflicht"). Eine etwaige ausl. Steuer auf die Sondervergütungen kann angerechnet werden. Ist ein im Ausland ansässiger Gesellschafter an einer deutschen Personengesellschaft...