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Personenbedingte Kündigung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (betriebsbedingt). Im ersten Fall spricht man von einer sog. personenbedingten Kündigung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rahmenbedingungen der personenbedingten Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen

Eine personenbedingte Kündigung ist in vielen Konstellationen denkbar. Die in der betrieblichen Praxis am häufigsten auftretenden Gründe sind Erkrankungen des Arbeitnehmers.[1]

Personenbedingte Gründe zur Kündigung sind solche, die auf den persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Arbeitnehmers, also auf einer in seiner Sphäre liegenden "Störquelle" beruhen.[2] Letztlich handelt es sich bei der personenbedingten Kündigung um einen Auffangtatbestand für Sachverhalte, bei denen eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung nicht möglich ist.

Da das Verhältnis von Leistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) und Gegenleistung (Vergütungspflicht des Arbeitgebers) im Arbeitsverhältnis ausgewogen sein soll (Austauschcharakter des Arbeitsverhältnisses), muss der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Der personenbedingte Kündigungsgrund ist rein objektiv: Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung.

Das Fehlen dieser Fähigkeit und Eignung ist in vielen Fällen vom Arbeitnehmer nicht oder...

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