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Personalüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung / 6.1.2 Folgen der Zuweisung gem. § 123a Abs. 2 BRRG für die zugewiesenen Beamten

Dr. Dieter Bremecker
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Auch nach der Zuweisung der Beamten an die privatisierte Einrichtung bleibt die Bindung der zugewiesenen Beamten an ihren Dienstherrn und damit der bisher erworbene Status der Beamten erhalten.

Dienstherrin der zugewiesenen Beamten bleibt die öffentliche Hand.

Ausschließlich betriebliche und fachliche Direktions- und Weisungsrechte können durch die private Gesellschaft ohne eine Übertragung von Dienstherrenbefugnissen wahrgenommen werden. Sie werden durch die Zuweisungsverfügung auf die privatisierte Einrichtung übertragen, soweit die Dienstausübung im Betrieb es erfordert.[1]

Der Beamte unterliegt unmittelbar dem Direktions- und Weisungsrecht des privaten Arbeitgebers.[2]

Mit dem Erhalt des Beamtenstatus auch für die gem. § 123a Abs. 2 BRRG der privatisierten Einrichtung zugewiesenen Beamten ist die fortdauernde Geltung der Beamtenpflichten für die zugewiesenen Beamten verbunden.

Gegenüber dem Dienstherrn Kommune hat der privatisierte Beamte Anspruch auf eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit in dem privatisierten Unternehmen bzw. Einrichtung.

Das beamtenrechtliche Disziplinarrecht findet für die privatisierten Beamten weiterhin Anwendung.[3]

Die Interessenvertretung der zugewiesenen Beamten

Mit der Privatisierung der kommunalen Einrichtung endet grundsätzlich die Geltung des öffentlichen Personalvertretungsrechts.[4]

Für das Beamtenverhältnis betreffende Veränderungen bleibt der bisherige Personalrat zuständig. Für Maßnahmen, die die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in der privaten Einrichtung betreffen, wie die Zuweisung anderer Tätigkeiten, Arbeitszeitveränderungen usw., gilt das Betriebsverfassungsrecht in der jeweiligen Einrichtung.

[1] VHG BW NVwZ-RR S. 540, 541 zur Bahn.
[2] Hoffmann, ZTR 1990 S. 327, 328; Kröll, PersR 1998 S. 62; 64; Schönrock, Diss. S. 94; Summer, in...

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