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Organspende, Leistungsansprüche des Lebendspenders / 1.1.3 Aufklärung des Spenders

Norbert Finkenbusch
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Außerdem ist der Spender durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über

  • den Zweck und die Art des Eingriffs,
  • die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,
  • die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit,
  • die ärztliche Schweigepflicht,
  • die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst sowie über
  • die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.

Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist.

 
Hinweis

Anwesenheit eines weiteren Arztes bei Aufklärung

Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes zu erfolgen.

Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Außerdem müssen sich Spender und Empfänger bereit erklären, an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung teilzunehmen. Ebenfalls hat eine nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Organhandels ist.

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